Satzung des Fördervereins Waldkindergarten Erfurt

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Waldkindergarten Erfurt“; nach der
beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
Der Sitz des Vereins ist in Erfurt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung für nachhaltige Entwicklung,
insbesondere durch Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit von
Waldkindergärten in der Region Erfurt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des § 51 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Sammlung von Geld- oder Sachmitteln
- Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Umweltbildung
- Unterstützung der naturpädagogischen Arbeit von Bildungseinrichtungen,
insbesondere Waldkindergärten
- Durchführung von Weiterbildungen und Unterstützung der Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen
- Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an
Gemeinschaftsveranstaltungen
- Anschaffung sowie Förderung der Anschaffung von Spielgeräten und
Materialien insbesondere für Waldkindergärten
- Öffentlichkeitsarbeit insbesondere für die Ziele des Vereins
Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Stadt und Land für
den Kindergarten bereit gestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an das Augusta-Viktoria-Stift in Erfurt. Dort ist es ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der
Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die
von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische
Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem
Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
c) durch Ausschluß aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat
oder die Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt. Bei
juristischen Personen ist auch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens
Ausschlussgrund. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.
Der Anruf der Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Er hat
aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den
Ausschluß mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen
Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluß wird wirksam mit dem
Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der
Entscheidung der Mitgliederversammlung.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste
Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer mehr als zweimalig schriftlich
nicht zu erreichen ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil
am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit
die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende
Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder
Gremien beschließen.


§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden und zwei
Stellvertretern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei
Geschäften, die den Verein für einen Zeitraum von über zwei Jahren oder
mit mehr als 2500,00 EUR verpflichten, ist eine Vertretung durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam erforderlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Er ist
befugt weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand zu
berufen. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen. Beim Ausscheiden eines zweiten gewählten
Mitgliedes ist die Entscheidung einer Mitgliederversammlung
herbeizuführen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß des Satzungszwecks
und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung
oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die
Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen
der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Buchführung, Rechnungslegung und Erstellung des Jahresberichtes
und des Haushaltsplans
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 7 Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner
Entlastung Stellung.


§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie
nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist
ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes und Beschluss
des Haushaltsplans.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages, bzw. gegen den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im September oder
Oktober eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen
beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
die Einberufung vom Vorstand verlangt.
- wenn mehr als ein gewähltes Mitglied des Vorstandes innerhalb einer
Wahlperiode ausscheidet
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder
einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben ist in Textform zuzustellen.
Es gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand
zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Der Vorstand muss dieses Verlangen den Mitgliedern zur
Kenntnis geben.
Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Hiervon
ausgenommen ist die Ergänzung der Tagesordnung zum Zwecke der
Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Vorstandswahlen erfolgen
durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der
Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Es gilt der
Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden,
findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines
Loses.
Die Art sonstiger Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter,
wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
Stimmrechtsverfahren verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
zu ihr geladen ist
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Maximal eine Stimmübertragung ist
zulässig, wenn sie schriftlich legitimiert ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
c) Die Rechnungsprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden.
Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
d) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlußfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-
Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen
Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse im Wortlaut.


§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter
Absatz dem Augusta-Viktoria-Stift, Erfurt, zu, der es für
satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.